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Wohngebäudeversicherung
Das Eigenheim stellt für den überwiegenden Teil der Eigentümer die größte und wichtigste Vermögenseinzelposition dar. Ist das Eigenheim noch nicht bezahlt, ist es somit auch die größte Risikoposition, sofern es zu einem Schadensfall kommt.
Dies ist jedoch den meisten Eigentümern nicht wirklich bewusst!
Wussten Sie, dass ein Versicherer bei einem Schadensfall zu 100% von der Leistung frei sein kann, wenn der Eigentürmer grob fahrlässig einen Schaden verursacht?
Mit der Novellierung des Versicherungsvertragsgesetzes wurde 2008 zwar Folgendes gesetzlich verankert:
§ 81 VVG: „Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.“
Jedoch hilft dies nicht weiter, denn es ist nicht definiert, wann welche Verschuldungskürzung greift, ebenso ist die Kürzung nicht auf einen bestimmten Wert beschränkt, sondern weiterhin zu 100% möglich.
Wie kann also ein Eigentümer seine größte Vermögensposition richtig schützen?
Die Lösung liegt oft in den unwesentlich teureren, jedoch deutlich verbesserten Bedingungswerken, die bis zu 100% der Versicherungssumme auf die Einrede bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadensfalls verzichten. Bitte beachten Sie aber auch, sehr viele Gesellschaften werben auf der ersten Seite damit, dass der angebotene Tarif auf die grobe Fahrlässigkeit verzichtet, jedoch ist es zwingend erforderlich, dass die Versicherung zu 100% der Versicherungssumme auf die Einrede bei grob fahrlässiger Schadensherbeiführung verzichtet und nicht nur mit einer sogenannten Teilversicherungssumme von z.B. lediglich 20.000 Euro. Hier Kommt es also wie immer darauf an, was im Kleingedruckten steht.
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Ihr Steffen Damaschke
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